Ihre Zustiftung

Wenn Sie langfristig und nachhaltig für unsere schöne Stadt Straubing Gutes tun möchten, helfen wir Ihnen gerne, die passende Stiftungsform zu finden und an Ihre individuelle Bedürfnisse anzupassen, auch wenn Sie an eine testamentarische Verfügung denken.

STIFTEN UND VERERBEN

Werden Sie Stifter der Bürgerstiftung – dann bleibt das von Ihnen zur Verfügung gestellte Stiftungskapital auf Dauer erhalten. Aus den Erträgen können kontinuierlich neue Projekte begleitet werden. Im Gegensatz zu einer eigenen Stiftung entfallen bei einer Zustiftung die behördliche Anerkennung, die Genehmigung sowie die Stiftungsverwaltung. Somit ist die Zustiftung der einfachste Weg des Stiftens. Mit einer Zustiftung helfen Sie, das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhöhen und noch mehr Projekte zu finanzieren.

Sie wollen mit Ihrem Vermögen oder Teilen davon über Ihre Zeit hinaus Gutes tun? Sie möchten erreichen, dass die Verfolgung bestimmter Zwecke gesichert oder sogar über lange Zeit mit Ihrem Namen verbunden bleibt? Es gibt viele Möglichkeiten, sich nachhaltig – auch mit Verfügungen von Todes wegen – für gemeinnützige Projekte einzusetzen. Sie können der Bürgerstiftung Straubing etwas vermachen oder sie als (Mit-)Erben einsetzen. Sie können sogar nach Ihrem Tod noch Stifter werden.

Zuwendungen sind sowohl zu Lebzeiten möglich als auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen über ein Testament oder einen Erbvertrag.

Eine Zustiftung ab 50.000 € kann auf Wunsch mit einem eigenen Namen (Stiftungs-/Namensfonds) verbunden werden oder als zweckgebundene Stiftung in Form einer nicht rechtsfähigen Einzelstiftung (Treuhandstiftung) im Rahmen der Bürgerstiftung errichtet werden. Diese trägt dann den Namen des Zustifters und verfolgt den von ihm bestimmten Förderzweck. Für nicht rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine eigene Satzung zu erstellen.

Gerne beraten wir Sie. Im konkreten Einzelfall kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sinnvoll sein.

Ihre eigene Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung

Die Bürgerstiftung Straubing begleitet Menschen und Institutionen partnerschaftlich dabei, ihre stifterischen Anliegen in der Heimatstadt Straubing zu verwirklichen. Durch ihren breiten Stiftungszweck kann die Bürgerstiftung flexibel auf Ihre individuellen Wünsche eingehen.

Die Bürgerstiftung kann Sie bei der Wahl des geeigneten Stiftungszwecks ebenso unterstützen wie bei der Verwaltung und inhaltlichen Ausrichtung Ihrer Stiftung, der Mittelvergabe, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vernetzung mit anderen Akteuren. Sie können Ihre Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen – durch Testament oder Erbvertrag – errichten und durch weitere Zustiftungen aufstocken.

Steuervorteile nutzen

Die Bürgerstiftung Straubing ist als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die sich für das Gemeinwohl einsetzt, steuerbegünstigt. Daher können sowohl Zuwendungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung als auch Spenden innerhalb bestimmter Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.

Zustiftungen und Spenden können als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren und so die Steuerlast mindern. Alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro – bei Ehegatten zwei Millionen Euro – bei Zuwendungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich haben Sie bei Spenden an die Bürgerstiftung die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel

Herr S. hat aus einer Erbschaft 30.000 Euro erhalten, von denen 20.000 Euro steuerbefreit sind. Er bringt 10.000 Euro in den Vermögensstock der Bürgerstiftung ein. Dann fallen für die 10.000 Euro keine Erbschaftsteuern an.

Neben Privatpersonen können auch Kapitalgesellschaften Steuern sparen. Unternehmen können 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie die Bürgerstiftung steuerlich absetzen.

Beispiel

Die Stifterin M. hat 2014 der Bürgerstiftung eine Zustiftung in Höhe von 50.000 Euro gemacht. Sie kann diese Zuwendung über zehn Jahre verteilt von ihrem jährlichen Einkommen von 85.000 Euro als Sonderausgaben abziehen und spart über diese Zeit circa 22.000 Euro Steuern. Spendet M. zusätzlich in einem der zehn Jahre 10.000 Euro für ein Projekt der Bürgerstiftung zur zeitnahen Verwendung, kann sie die Steuerlast für dieses Jahr um circa 6.500 Euro mindern.

Wenn Sie geerbt oder ein Vermächtnis erhalten haben, kann die Erbschaftsteuer ganz oder teilweise entfallen, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall das erhaltene Vermögen ganz oder teilweise als Zustiftung übertragen.

Hinweis

Diese Broschüre kann und will keine Steuerberatung ersetzen. Welche der vielen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie optimal ist, sagen Ihnen Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Beispiele geben nur eine grobe Orientierung und stellen keine verbindliche Auskunft dar. Eine Haftung wird ausgeschlossen.

Im Internet finden Sie weitere Informationen, zum Beispiel den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen:
www.bmf-steuerrechner.de

Die Stiftung Stifter für Stifter hält eine Broschüre mit zahlreichen Beispielen zum Download bereit:
www.stifter-fuer-stifter.de

Keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei Zuwendung an Stiftung

Sollten Sie unsere Stiftung auch in Ihrem Testament oder über Erbvertrag bedenken, so ist Ihr Vermögen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. (§16 Einkommenssteuergesetz)

Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung ist für Erben oder Beschenkte der § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG interessant. Sie haben die Möglichkeit die Vermögensgegenstände eines Erbes oder einer Schenkung binnen 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zuzuwenden oder eine solche zu errichten. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erlischt dann mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sofern keine Unterhaltsleistungen an den Stifter oder dessen nächste Angehörige im Sinne von § 58 Nr. 6 AO erfolgen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht entfällt, wenn die rechtsfähige Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach § 52 ff. Abgabenordnung (AO) verfolgt. Dies ist bei der Bürgerstiftung Straubing der Fall.

Wir haben Ihr Interesse an einer Zustiftung geweckt?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.